Nachhaltigkeit
Einbeziehen von Nachhaltigkeitsrisiken in Anlageentscheidungen und Offenlegung nachteiliger Auswirkungen
Nachfolgend sind für Sie aufgeführt:
- relevante Informationen gemäß der EU-Verordnung 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.11.2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor („Offenlegungsverordnung“)
- relevante Informationen zur Mitwirkungspolitik, Mitwirkungsbericht, Abstimmungsverhalten der Oldenburgische Landesbank AG gem. § 134b AktG
- Für die Kunden unserer Kooperationspartner Wüstenrot Bausparkasse und Württembergische Versicherung (W&W) sind die Angaben der OLB in Bezug auf ihre Rolle als Finanzmarktteilnehmer im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung, insbesondere die „Erklärung zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren“, nicht relevant. Gleiches gilt für die Angaben der Versicherungsberatung, die für die W&W nicht zutreffend sind. Für Kunden unserer Kooperationspartner W&W gelten ausschließlich die Offenlegungen zur Anlageberatung in der Rolle als Finanzberater.
Angaben zu Art. 3 Offenlegungsverordnung
Änderungshistorie:
02.08.2022: Konkretisierung der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in die Anlageberatung und Finanzportfolioverwaltung; Wegfall des diesbezüglichen Ausblicks
30.12.2022: Aktualisierung des Prozesses zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken
15.01.2024: Konkretere Darstellung des Prozesses zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken
08.05.2024: Konkretisierung der Rollen Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater
Diese Erklärung beschreibt und erläutert die Strategien der OLB zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei ihren Investitionsentscheidungsprozessen bzw. ihren Anlageberatungs- oder Versicherungsberatungstätigkeiten. Sie wird laufend aktualisiert und an die Fortschritte in der Umsetzung der Nachhaltigkeitsaktivitäten angepasst.
Bei Nachhaltigkeitsrisiken handelt es sich gemäß Artikel 2 Nr. 22 der EU-Offenlegungsverordnung, um Ereignisse oder Bedingungen in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, deren Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf die Wertentwicklung von Investitionen haben könnten. Nachhaltigkeitsrisiken können etwa im Bereich der Umwelt durch vom Klimawandel mit verursachte Wetterereignisse wie Starkregen, Stürme, Dürre (physische Risiken) oder aus dem Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft wie z.B. durch erhöhte Preise von Emissionszertifikaten für emissionsintensive Wirtschaftszweige oder Veränderungen von gesellschaftlichen Einstellungen und Konsummustern (transitorische Risken) entstehen. Im Bereich Soziales sind dies z. B. Risiken, die durch Nichteinhaltung arbeitsrechtlicher Standards entstehen und im Bereich Unternehmensführung etwa das Auftreten von Reputationsschäden durch Verstöße gegen Anti-Korruptions-Regeln.
Die Bank als Finanzmarktteilnehmer und -berater erkennt an, dass Nachhaltigkeitsrisiken negative Auswirkungen auf die Rendite, der von ihr angebotenen Finanzprodukte haben können. Hierbei gilt zu beachten, dass diese schwer quantifizierbar sind und unter anderem das Branchenrisiko, Preisänderungsrisiko, Emittenten- oder Dividendenrisiko des jeweiligen Anlageproduktes tangieren. Aus diesem Grund setzt die OLB bei den Empfehlungen von Finanzprodukten auf eine breite Diversifikation der Anlagen, um die Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf das Kundendepot zu minimieren. Um ein individuelles Chance-Risiko-Profil zu erzielen, werden verschiedene Anlageklassen,-branchen und -regionen berücksichtigt.
Für die Bewertung von Nachhaltigkeitsrisiken bedient sich die Bank der Informationen eines anerkannten externen Datenanbieters (derzeit MSCI ESG Research). Mit Hilfe dieser Daten werden die Nachhaltigkeitsrisiken von Finanzprodukten evaluiert und hinsichtlich der Noten des MSCI ESG Research Ratings überprüft. Dadurch wird eine objektive und von der OLB unabhängige Beurteilung der Nachhaltigkeitsrisiken gewährleistet. Das MSCI ESG Ratingmodell identifiziert die Nachhaltigkeitsrisiken auf einer Skala von AAA bis CCC, die für eine Branche oder einen Sektor am wichtigsten sind:
Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken in der Finanzportfolioverwaltung
Im Rahmen der Anlageentscheidungen für die Finanzportfolioverwaltung werden neben Diversifikationsaspekten Nachhaltigkeitsrisiken bei der Selektion der einzelnen Finanzprodukte berücksichtigt. Finanzprodukte mit sehr hohem Nachhaltigkeitsrisiko (MSCI ESG Research Rating „B" und „CCC“) sind von einer Investition ausgeschlossen. Auch das Fehlen eines MSCI ESG Ratings führt zu einem Ausschluss. Bei Zertifikaten wird das Nachhaltigkeitsrisiko auf Ebene des zugrunde liegenden Basiswerts betrachtet, um eine umfassende Bewertung zu gewährleisten.
Die aufgenommenen Finanzprodukte werden neben der initialen Prüfung mindestens jährlich, bzw. bei komplexen Produkten halbjährlich hinsichtlich einer Veränderung des Nachhaltigkeitsrisikos kontrolliert. Ein Finanzprodukt wird aus der Finanzportfolioverwaltung verkauft, sofern im Zuge der regelmäßigen Überprüfung der Nachhaltigkeitsrisiken eine Verschlechterung des MSCI ESG Ratings in den Bereich eines sehr hohen Nachhaltigkeitsrisikos festgestellt wird.
Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken in der Anlageberatung
Im Rahmen der Anlageberatung werden Nachhaltigkeitsrisiken durch eine vorausgehende Produktauswahl, die der jeweiligen Beratungstätigkeit vorgelagert ist, sorgfältig berücksichtigt. Bei dieser Produktauswahl wird sichergestellt, dass ausschließlich Produkte in das Beratungsuniversum aufgenommen werden, die keine unangemessen hohen Nachhaltigkeitsrisiken aufweisen. Finanzprodukte mit sehr hohem Nachhaltigkeitsrisiko (MSCI ESG Rating „B" und „CCC“) sind von einer Anlageberatung ausgeschlossen. Ebenso führt das Fehlen eines MSCI ESG Ratings zu einem Ausschluss. Für Zertifikate wird das Nachhaltigkeitsrisiko auf Ebene des zugrunde liegenden Basiswerts betrachtet, um eine umfassende Bewertung zu gewährleisten.
Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken im Rahmen von Versicherungsberatungstätigkeiten
Die OLB bietet als gebundener Vertreter (i.S.d. § 34d Abs. 4 GewO/ neue Fassung: Abs. 7 S.1 Nr.1) ausschließlich Beratung und Vermittlung von Versicherungen im Namen und für Rechnung der Allianz Lebensversicherungs-AG an.
Die Allianz Lebensversicherungs-AG stellt Informationen zu ihren Strategien zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungen hier zur Verfügung.
Änderungshistorie:
02.08.2022: Konkretisierung der Berücksichtigung wichtiger nachteiliger Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Principal Adverse Impacts = PAI); Einfügen von Zwischenüberschriften zur Verbesserung der Lesbarkeit
30.12.2022: Aktualisierung des Prozesses zur Berücksichtigung wichtiger nachteiliger Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren
22.05.2023: Redaktionelle Änderungen
30.06.2023: Veröffentlichung der Erklärung für das Geschäftsjahr 2022
15.01.2024: Aktualisierung der Strategie auf Unternehmensebene und Aktualisierung der Erklärung für das Geschäftsjahr 2022
15.05.2024: Aufnahme des neuen Grundsatzbeschlusses zur Berücksichtigung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen im Rahmen der Sorgfaltspflichten auf Unternehmensebene und Veröffentlichung der Erklärung für das Geschäftsjahr 2023
26.09.2024: Neuformatierung der Veröffentlichung und Aktualisierung der Erklärung für das Geschäftsjahr 2023
Die Oldenburgische Landesbank AG (nachfolgend OLB) berücksichtigt als Finanzmarktteilnehmer gemäß Artikel 4 der SFDR im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht die nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren auf Unternehmensebene. Nachhaltigkeitsfaktoren umschreiben gemäß Art. 2 Nr.24 SFDR, Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung.
Um die Nachhaltigkeitsfaktoren gemäß Art. 4 SFDR zu berücksichtigen, hat die OLB eine Strategie entwickelt, welche die Identifizierung, Gewichtung und Messung der Principal Adverse Impact Indikatoren (PAIs) gemäß Anhang I-III der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 umfasst. Die Strategie wurde im Rahmen der ESG-Policy durch das Leitungsorgan genehmigt (Grundsatzbeschluss des Leitungsorgans).
Im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung werden nicht nur die verpflichtenden PAI-Indikatoren aus Anhang I der Delegierten Verordnung herangezogen, die stets die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abbilden, sondern auch zusätzliche PAI-Indikatoren, die für den jeweiligen Finanzmarktteilnehmer als relevant erachtet werden, d.h. mindestens ein PAI-Indikator aus Tabelle 2 und Tabelle 3.
Die Messung und Analyse der PAI-Indikatoren für das erforderliche Anlageuniversum erfolgt durch die Zusammenarbeit mit anerkannten ESG-Datenanbietern, wobei derzeit MSCI-Research eine maßgebliche Rolle einnimmt. Die Feststellung und Gewichtung der optionalen PAI-Indikatoren erfolgt auf Basis einer eingehenden Prüfung der entsprechenden Datenverfügbarkeit und -qualität.
Bei der vorliegenden Erklärung handelt es sich um die konsolidierte Erklärung zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsfaktoren der OLB.
Änderungshistorie:
26.09.2024: Absonderung der „Erklärung über die Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei der Anlageberatung“ von den korrespondieren Ausweisen als Finanzmarktteilnehmer und der Versicherungsberatung
Die Oldenburgische Landesbank AG (nachfolgend OLB) berücksichtigt im Zusammenhang mit ihrer Anlageberatung als Finanzberater gemäß Artikel 4 der SFDR im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht die nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren. Nachhaltigkeitsfaktoren umschreiben gemäß Art. 2 Nr.24 SFDR, Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung.
Die nachteiligen Auswirkungen, auch als Principal Adverse Impacts (PAI) bezeichnet, umfassen negative, wesentliche oder voraussichtlich wesentliche Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren. Diese können durch die von der OLB getroffenen Anlageentscheidung oder die von ihr erbrachten Beratung verursacht oder verstärkt werden bzw. damit in direktem Zusammenhang stehen.
Um sicherzustellen, dass die Anlageprodukte, welche den Anlegern zur Verfügung gestellt werden, die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren anstreben, werden diese Produkte entsprechend den regulatorisch erforderlichen Angaben der Emittenten bzw. Produkthersteller klassifiziert.
Basierend auf den Produktdaten werden die gemäß den Regulatorisch Technischen Standards (RTS) in Tabelle 1, Anhang I aufgeführten und von den jeweiligen Produktherstellern/ Emittenten veröffentlichten Indikatoren gemäß Branchenstandard in die fünf Obergruppen kategorisiert: Vermeidung von Treibhausgas-Emissionen, Reduzierung der Biodiversität, der Wasserverschmutzung, von gefährlichen Abfällen und von negativen sozialen und Arbeitnehmerbelangen.
Zusätzlich berücksichtigt die OLB, ob ein relevantes Finanzprodukt, wie etwa ein Immobilienfonds, die Indikatoren Vermeidung von Energieineffizienz und fossilen Brennstoffen bei Immobilienunternehmen als berücksichtigt ausgewiesen hat.
Durch diese umfassende Transparenz und Klassifizierung der vermittelten Finanzprodukte auf Basis der Produktdaten kann die OLB die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei der Anlageberatung substanziell berücksichtigen.
Änderungshistorie:
26.09.2024: Absonderung der „Erklärung über die Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei der Versicherungsberatung“ von den korrespondieren Ausweisen als Finanzmarktteilnehmer und der Anlageberatung
Die Oldenburgische Landesbank AG (nachfolgend OLB) berücksichtigt im Zusammenhang mit ihrer Versicherungsberatung als Finanzberater gemäß Artikel 4 der SFDR im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht die nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren. Nachhaltigkeitsfaktoren umschreiben gemäß Art. 2 Nr.24 SFDR, Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung.
Die OLB bietet als gebundener Vertreter (i.S.d.§ 34d Abs. 4 GewO/ neue Fassung: Abs. 7 S.1 Nr.1) ausschließlich Beratung und Vermittlung von Versicherungen im Namen und für Rechnung der Allianz Lebensversicherungs-AG an.
Die Allianz Lebensversicherungs-AG stellt Informationen zu ihren Strategien zur Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei Investitionsentscheidungen hier zur Verfügung.
Angaben zu Art. 5 Offenlegungsverordnung
Änderungshistorie:
11.07.2022: Berücksichtigung qualitativer Ziele zur nachhaltigen Unternehmensentwicklung bei der variablen Vergütung der Vorstände und außertariflichen Mitarbeiter.
17.04.2023: Die Ziele zur nachhaltigen Unternehmensentwicklung bei der variablen Vergütung der Vorstände und außertariflichen Mitarbeiter sind nicht mehr rein qualitativ, die Angaben unter dem ersten Spiegelstrich wurde entsprechend angepasst.
30.04.2024: Die Aussagen zur Vergütungspolitik hinsichtlich der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken wurden präzisiert und die entsprechenden Angaben unter dem zweiten Spielstrich angepasst.
- Die variable Vergütung der Vorstände sowie der außertariflichen Mitarbeiter der OLB ist zu einem Anteil von 10-15 % an Ziele zur nachhaltigen Unternehmensentwicklung geknüpft.
- Die Vergütungspolitik der OLB gewährleistet, dass die Vergütung der Vorstände und Mitarbeiter im Einklang mit ihren Verpflichtungen steht, im besten Interesse ihrer Kunden zu handeln. Ihre Vergütungsstruktur ermutigt nicht dazu, Finanzprodukte zu empfehlen, die nicht zur Anlagestrategie des Kunden passen, und sie schafft keine Anreize für übermäßige Risikobereitschaft bei der Beratung ihrer Kunden. Die (variable) Vergütung der Vorstände und Mitarbeiter der Bank wird durch Nachhaltigkeitsrisiken, die mit den von der OLB vermittelten oder aufgelegten Finanzprodukten einhergehen, weder positiv beeinflusst noch negativ beeinträchtigt.
- Die OLB führt Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung als gebundener Vertreter (§ 34d Abs. 4 GewO/ neue Fassung: Abs. 7 S.1 Nr.1) ausschließlich an die sowie für Rechnung und im Namen der Versicherungsunternehmen der Allianz aus. Bei der Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten ist das die Allianz Lebensversicherungs-AG.
Die Vergütung der OLB als Vermittlerin erfolgt durch Provisionen (in der Versicherungsprämie enthalten) und orientiert sich nicht an den Nachhaltigkeitsrisiken, die mit den vermittelten Versicherungsanlageprodukten einhergehen. Dies gilt ebenso für die Vergütung der Angestellten der OLB.
Änderungshistorie:
22.06.2023: Ergänzung der Angaben anlässlich der regelmäßigen Aktualisierung
Die Oldenburgische Landesbank AG (OLB) unterliegt der Begriffsbestimmung nach als Vermögensverwalter i. S. d. § 134a Abs. 1 Nr. 2 AktG den Vorschriften des § 134b AktG und hat daher ihre Mitwirkungspolitik im Sinne des § 134b Abs. 1 AktG zu beschreiben und zu veröffentlichen.
Die OLB betreibt für ihre Kunden Finanzportfolioverwaltung. Im Rahmen dieser Finanzportfolioverwaltung nimmt die OLB keine Aktionärsrechte nach § 134b Abs. 1 AktG für ihre Kunden wahr. Die OLB versteht das ihr von den Kunden übertragene Mandat im Sinne einer professionellen Verwaltung der Vermögenswerte der Kunden. Hierbei steht die risikoadäquate Vermehrung der Vermögenswerte der Kunden im Vordergrund. Die OLB versteht sich dabei nicht als legitimer Vertreter von Aktionärsrechten. Die Bank wäre außerdem nicht in der Lage, den Mannigfaltigkeiten der Kundeninteressen bei der Ausübung der Aktionärsrechte gerecht zu werden.
Daher wurde die Mitwirkungspolitik wie folgt festgelegt:
- Die OLB übt keine Aktionärsrechte i. S. d. § 134b Abs. 1 Nr. 1 AktG aus. Das Recht auf einen Gewinnanteil i. S. d. §§ 60ff. AktG sowie auf Bezugsrechte wird im Sinne der Kunden wahrgenommen.
- Die Überwachung wichtiger Angelegenheiten der Gesellschaften i. S. d. § 134b Abs. 1 Nr. 2 AktG erfolgt durch Kenntnisnahme der gesetzlich angeordneten Berichterstattung der Gesellschaften in Finanzberichten sowie Adhoc-Mitteilungen.
- Ein Meinungsaustausch mit Gesellschaftsorganen und/oder Interessenträgern der Gesellschaft i. S. d. § 134b Abs. 1 Nr. 3 AktG findet nicht statt.
- Eine Zusammenarbeit mit anderen Aktionären i. S. d. § 134b Abs. 1 Nr. 4 AktG findet nicht statt.
- Beim Auftreten von Interessenkonflikten i. S. d. § 134b Abs. 1 Nr. 5 AktG werden diese gegenüber den Betroffenen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen offengelegt.
- Die jährliche Berichterstattung über die Umsetzung der Mitwirkungspolitik i. S. d. § 134b Abs. 2 AktG unterbleibt, da keine entsprechende Rechtewahrnehmung erfolgt.
- Die Veröffentlichung des Abstimmungsverhaltens i. S. d. § 134b Abs. 3 AktG unterbleibt, da keine Teilnahme an Abstimmungen erfolgt.
Eine Mitwirkungspolitik gemäß Artikel 3g der Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates wird von der OLB nicht betrieben. Die Strategie der Finanzportfolioverwaltung sieht aus den oben genannten Gründen keine Anpassung der Mitwirkungspolitik vor, wenn bei den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen über mehrere Berichtszeiträume keine Verringerung festzustellen ist.